Widmungsverfügung

Widmungsverfügung

Freitag, 30.07.2021

1. Gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) vom 23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028/SGV. NRW. 91, ber. in GV. NRW. 1996, S. 81, S. 141, S. 216, S. 355) in der zur Zeit geltenden Fassung wird die Straße Auf dem Heidberg in Waldbröl als Gemeindestraße im Sinne von § 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Der Geltungsbereich der Widmung ist auf dem beigefügten Lageplan (Anlage 1) zeichnerisch dargestellt.

2. Der Gemeingebrauch der gewidmeten Straßenflächen Gemarkung Waldbröl, Flur 56, Flurstück 309, 323, 333, 337, 339, 344, 353 wird auf die nach der Straßenverkehrsordnung zulässigen Nutzungsarten beschränkt.

3. Der Gemeingebrauch für das Flurstück 317 wird in südliche Richtung bis zum Beginn des Flurstückes 318, auf die nach der Straßenverkehrsordnung zulässigen Nutzungsarten beschränkt.

Ab dem Flurstück 318 wird der Gemeingebrauch für das Flurstück 317 in südliche Richtung bis zum Weg Gemarkung Waldbröl, Flur 56, Flurstück 302 auf die Benutzung durch Fußgänger und Fahrradfahrer beschränkt.

4. Die Widmung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Widmung wird am Tag nach der Bekanntmachung wirksam.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts zu erheben.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Die Klage kann auch in elektronischer Form eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden.

Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Hinweise:

1. Zur Vermeidung unnötiger Kosten empfehle ich, sich vor Erhebung der Klage zunächst mit dem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage behoben werden. Die Klagefrist wird hierdurch nicht verlängert.

2. Die Originalpläne, aus denen die zu widmenden Straßenflächen ersichtlich sind, können im Bürgerdorf am Alsberg, Bauamt, Zimmer B1.28 (Neubau) der Marktstadt Waldbröl, Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl, nach Terminabsprache während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Waldbröl, den 23.07.2021
In Vertretung
gez.
Domke
Städt.Verw.-Dir